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Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln

Kündigungsfristen
im Arbeitsverhältnis

Von Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln

Was muss bei einer Kündigung
beachtet werden?

Wenn Arbeitsverhältnisse ordentlich gekündigt werden, müssen Fristen beachtet werden. Die für die Beendigung einzuhaltenden Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis können in unterschiedlichen Rechtsquellen geregelt sein.

So finden sich im Arbeitsvertrag oft einschlägige Regelungen, aber auch in Tarifverträgen.

Gesetzliche Kündigungsfrist

Daneben hat der Gesetzgeber in der Regelung des § 622 BGB die gesetzlichen Kündigungsfristen von Arbeitsverhältnissen kodifiziert. Welche Frist tatsächlich im Einzelfall anzuwenden ist, ergibt sich durch eine Prüfung.

Ungeachtet einer etwaigen arbeitsvertraglichen oder tariflichen Kündigungsfrist gilt der Grundsatz, dass die Kündigungsfristen des § 622 BGB nicht unterschritten werden dürfen. Nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt die Grundkündigungsfrist eines Arbeitsverhältnisses vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Hinsichtlich des Ortes einsetzen kann. Bei der Ausübung des aus § 106 Gewerbeordnung resultierenden Weisungsrechts des Arbeitgebers hat dieser billiges Ermessen zu beachten.

Verlängerte gesetzliche
Kündigungsfrist

Je länger ein Arbeitsverhältnis besteht, desto länger wird die Kündigungsfrist – aber nach dem Wortlaut des Gesetzes erst einmal nur für Kündigungen, die der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin aussprechen will.

§ 622 Abs. 2 BGB
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen


1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,


2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,


3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,


4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,


5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,


6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,


7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Die Staffelung dieser Kündigungsfristen nach der Betriebszugehörigkeit verstößt nicht dadurch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), dass mittelbar das Lebensalter betroffen ist.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. September 2014, 6 AZR 636/13, festgestellt. Über die Entscheidung hatte ich hier auch bereits am 22. September 2014 berichtet.

Die verlängerten Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse des § 622 Abs. 2 BGB können allerdings wirksam auch für Arbeitnehmer vereinbart werden.

Ist eine Probezeit vereinbart, gilt eine verkürzte Kündigungsfrist – nämlich lediglich 2 Wochen. Wichtig ist aber, dass eine Probezeit vereinbart ist, z.B. im Arbeitsvertrag oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag.

§ 622 Abs. 3 BGB
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Abkürzende Abweichungen von den gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse sind nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, z.B. in einem Tarifvertrag.

Wenn lediglich im Arbeitsvertrag anderslautende Regelungen enthalten sind, müssen diese nicht zwingend Geltung haben. Verstößt eine vertragliche Regelung über Kündigungsfristen gegen die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB führt dies zur Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung.

Dagegen können die Fristen grundsätzlich verlängert werden. Allerdings darf die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nie länger als die des Arbeitergebers oder der Arbeitgeberin sein.

§ 622 Abs. 6 BGB
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

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Über die Kanzlei Klaes

Inhaber: Thomas Klaes, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht
26+ Jahre Erfahrung
4,9 Sterne auf Anwalt.de

Das Arbeitsrecht begleitet Thomas Klaes seit über 30 Jahren.

Geboren 1969 in Wesseling bei Köln, absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaften im Wahlfach Arbeitsrecht zwischen 1990 - 1995 an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Bonn.

Seit 1998 ist Thomas Klaes zugelassener Rechtsanwalt.

Seine Mandanten betreut er in allen Fragen und Belangen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

Hierunter fallen unter anderem die Gestaltung, Verhandlung oder Überprüfung von Arbeitsverträgen, Dienstverträgen, Betriebsvereinbarungen und sonstigen Regelungen aus dem Bereich des Arbeitsrechts.

Darüber hinaus ist er Berater seiner Mandanten, wenn es um Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz geht und Streit über wechselseitige Rechte und Pflichten besteht.

Im kollektiven Arbeitsrecht tritt Thomas Klaes als juristischer Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG auf.

In dieser Funktion erstellt er juristische Gutachten, die von seinen Mandanten als Grundlage ihres Handels herangezogen werden.

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Das Oberlandesgericht in Köln

Die Kanzlei hat ihren Sitz im Kölner Agnesviertel in der Merlostraße 2 vis-á-vis zum Oberlandesgericht Köln am Reichenspergerplatz.

Sie liegt etwas außerhalb der eigentlichen Innenstadt, etwa zwischen Dom und Zoo, gut 200 Meter Luftlinie zum Rhein.

Eine Querstraße weiter befindet sich das Landesarbeitsgericht Köln in der Blumenthalstraße.

In dieses Gebäude ist im November 2015 auch das Arbeitsgericht Köln eingezogen. Der Kanzleisitz ist also in unmittelbarer Nähe der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung in Köln.

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"Ich freue mich, Sie zu beraten."
Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln
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Wann brauche ich einen Anwalt für Arbeitsrecht
Einen Anwalt für Arbeitsrecht sollten Sie in Erwägung ziehen, wenn rechtliche Fragen oder Konflikte im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis auftreten.

Typische Situationen, in denen die Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht ratsam ist:

Kündigung, Versetzung, Abmahnung, Befristung, Abfindung, Prüfung von Arbeitsverträgen, Lohn- und Gehaltsstreitigkeiten, Urlaub, Krankheit, Arbeitszeugnis, Elternzeit, Mutterschutz und Teilzeit.
Entstehen für mich Kosten?
Im Arbeitsrecht sind anwältliche Tätigkeiten mit Kosten verbunden. Welche Kosten anfallen, ist ohne vorherige Ersteinschätzung nur schwer zu sagen.

Als Rechtsanwalt bin ich dazu verpflichtet, Sie im konkreten Einzelfall umfassend über anstehende Kosten aufzuklären. Kontaktieren Sie uns im Zweifelsfall definitiv.

Wenn Sie im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sind, kommt diese für die Kosten in vielen Fällen auf. Es verbleibt lediglich eine relativ geringe Selbstbeteiligung aus dem Versicherungsvertrag.

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung für Ihre Kosten aufkommt, prüfen wir für Sie kostenlos.
Wie lange dauert es, bis ich von Thomas Klaes Rückmeldung erhalte?
In der Regel erhalten Sie innerhalb 24 Stunden Rückmeldung von Thomas Klaes, um innerhalb der arbeitsrechtlichen Fristen die nächsten Schritte einleiten zu können. Die Rückmeldung erfolgt per Telefon.
Was passiert, wenn ich zu lange warte?
Im Arbeitsrecht gelten sehr kurze Fristen, innerhalb derer Ansprüche bei Gericht geltend gemacht werden müssen. Sonst droht der Verlust von Rechten.

Haben Sie beispielsweise eine arbeitgeberseitige Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, ansonsten ist die Kündigung rechtskräftig.

Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren und vereinbaren Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres konkreten Falls.

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